Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen nach StrlSchG und StrlSchV

Was ist eine Sachverständigenprüfung?

Die Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bzw. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Sie dient dem Schutz Ihres Personals, Ihrer Patienten und Dritter vor unnötiger Strahlenexposition.

Als behördlich bestimmte Sachverständigenorganisation nach § 172 Abs. 1 StrlSchG führen wir bundesweit Röntgenprüfungen durch - insbesondere in Oberbayern, Schwaben und Niederbayern.

Wann ist eine Röntgenprüfung erforderlich?

Prüfanlässe

  • Erstprüfung im Anzeigeverfahren (§ 19 StrlSchG)
  • Erstprüfung im Genehmigungsverfahren (§ 12 StrlSchG)
  • Wiederkehrende Prüfung (§ 88 StrlSchV)
  • Nach wesentlichen Änderungen an dem Gerät oder den Räumlichkeiten

Hinweis zu Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Schulröntgeneinrichtungen: Bei diesen Vorrichtungen/Geräten ist bei der Erstinbetriebnahme keine Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 19 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG erforderlich. Diese Vorrichtungen sind gemäß § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV erstmalig spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen zu überprüfen.

Hinweise und Beispiele zu wesentlichen Änderungen

  • Die Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte ist eine wesentliche Änderung.
  • Der Austausch eines Röntgenstrahlers ohne Bauartzulassung ist eine wesentliche Änderung.
  • Der Wechsel eines vorhandenen digitalen Bildempfängers ist nur eine wesentliche Änderung, wenn damit eine Erhöhung der Bildempfängerdosis verbunden ist.
  • Bauliche Änderungen sind in den meisten Fällen prüfpflichtige wesentliche Änderungen
  • Nach der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) gilt: Der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen stellt keine wesentliche Änderung des Betriebs dar. Die Beendigung des Betriebs ist vielmehr nach § 21 StrlSchG der Behörde mitzuteilen. Der nachfolgende Strahlenschutzverantwortliche hat die erneute Inbetriebnahme nach § 19 Absatz 1 StrlSchG anzuzeigen bzw. bedarf der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 StrlSchG.

Ablauf der Sachverständigenprüfung

1Terminvereinbarung

Nach Ihrer Anfrage vereinbaren wir kurzfristig einen Prüftermin mit Ihnen. Nutzen Sie dafür gerne unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.

2Unterlagenprüfung

Bei der Prüfung ziehen wir in der Regel folgende Unterlagen heran: Prüfberichte und Prüfbescheinigungen vorausgegangener Sachverständigenprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsprotokolle.

In der Regel haben Sie bereits alle Unterlagen an einem Ort (Papierordner, digitaler Ordner) gesammelt.

3Sichtprüfung, technische und messtechnische Prüfung

Zunächst erfolgt eine Sichtprüfung der Anlage, um sich einen Überblick über den Zustand der Anlage zu verschaffen.

Zur Überprüfung des Strahlenschutzes werden Messung der Ortsdosisleistung und - bei Dentalsystemen - des Dosisflächenprodukts durchgeführt. Dadurch erfolgt auch die Kontrolle der Abschirmungen.

Zusätzlich erfolgt die Überprüfung der Geräteeinstellungen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen.

4Prüfbericht

Sie erhalten wenige Tage nach der Prüfung den Prüfbericht unseres Sachverständigen. Bei Geräten nach dem Medizinprodukterecht bzw. bei Strahlern mit Bauartzulassung erhalten sie zusätzlich eine Bescheinigung unseres Prüfers.

Welche Unterlagen sollten Sie bereithalten?

In der Regel haben Sie alle Unterlagen bereits übersichtlich vorliegen. Wir haben schon viele Ablagesysteme gesehen und finden uns in der Regel selbst zurecht.

Folgende Unterlagen können Sie gerne bereits vorbereiten:

  • Anzeige- oder Genehmigungsschreiben zu Ihrer Röntgeneinrichtung
  • Prüfberichte vorausgegangener Sachverständigenprüfung
  • Herstellerunterlagen: Bedienungsanleitung, Konformitätserklärung usw.
  • Raumpläne soweit vorhanden

Ihre Vorteile mit RiSK

  • Behördlich bestellte Sachverständige nach § 172 Abs. 1 StrlSchG
  • Langjährige Erfahrung mit Röntgenprüfungen
  • Kurzfristige Termine
  • Moderne, geeichte Messtechnik
  • Bundesweite Einsätze, verwurzelt in der Region Oberbayern, Schwaben & Niederbayern

Röntgenprüfung anfragen

Sie benötigen eine Sachverständigenprüfung Ihrer Röntgeneinrichtung oder haben Fragen zum Anzeige- oder Genehmigungsverfahren?

📞 +49 (0) 8165 9905162
📧 xray@r-i-s-k.de

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