Häufige Fragen zur Röntgenprüfung

Alles Wichtige zur Sachverständigenprüfung Ihrer Röntgeneinrichtungen und Störstrahler

Wie oft muss mein Röntgengerät geprüft werden?

  • Erstprüfung: Vor der ersten Inbetriebnahme einer genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtung (§ 12 StrlSchG) oder im Anzeigeverfahren (§ 19 StrlSchG) ist eine Sachverständigenprüfung erforderlich.
  • Wiederkehrende Prüfung: Nach § 88 Abs. 4 StrlSchV muss eine Röntgeneinrichtung mindestens alle 5 Jahre durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen geprüft werden.
  • Prüfung nach Änderungen: Bei wesentlichen Änderungen (z.B. Standortwechsel, Austausch bestimmter Komponenten (siehe dazu auch unsere Beschreibung des Prüfablaufs, bauliche Änderungen) ist ebenfalls eine Sachverständigenprüfung notwendig.
  • Ausnahme: Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte benötigen bei Erstinbetriebnahme keine Sachverständigenprüfung, müssen aber spätestens 5 Jahre nach Inbetriebnahme erstmals geprüft werden.

Was kostet eine Sachverständigenprüfung?

Die Kosten für eine Sachverständigenprüfung hängen von mehreren Faktoren ab:

  • Art des Röntgengeräts (Dental: Tubus, OPG, DVT, Fernröntgen; Tiermedizin; Industrie: Tischgerät, Röntgenraum mit mehreren Strahlern etc.)
  • Anzahl der zu prüfenden Geräte
  • Standort und Anfahrtsweg
  • Art der Prüfung (Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach wesentlicher Änderung)

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E-Mail: xray@r-i-s-k.de

Wie lange dauert eine Röntgenprüfung?

Die Dauer der Prüfung hängt von der Art und Anzahl der Röntgeneinrichtungen ab.

Es ist keine vollständige Unterbrechung Ihres Praxisbetriebs bzw. Ihrer Produktion erforderlich, da die meisten Messungen bei den üblichen Betriebsparametern erfolgen. Leidglich zur Überprüfung von Sicherheitsfunktionen können kurzzeitige Unterbrechungen erforderlich sein.

Was ist der Unterschied zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren?

Anzeigeverfahren (§ 19 StrlSchG):

  • Anzeige bei der zuständigen Behörde
  • Betrieb kann 4 Wochen nach der Anzeige beginnen (oder früher bei Bestätigung durch die Behörde)
  • Sachverständigenprüfung muss vor der Anzeige durchgeführt werden, sofern kein Basis-, Hoch- und Vollschutzgerät
  • Prüfbericht und Bescheinigung müssen mit der Anzeige eingereicht werden

Genehmigungsverfahren (§ 12 StrlSchG):

  • Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Behörde
  • Betrieb erst nach Erteilung der Genehmigung
  • Sachverständigenprüfung erforderlich

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren ist die Sicherheit, dass im Anzeigeverfahren 4 Wochen nach der Anzeige der Betrieb beginnen kann - sofern es keine Rückfragen seitens der zuständigen Behörde gibt.

Was passiert bei der Sachverständigenprüfung?

Bei der Sachverständigenprüfung nach § 172 StrlSchG und § 88 StrlSchV prüfen wir:

Technische Prüfung:

  • Funktion und Zustand des Röntgengeräts
  • Korrekte Einstellung der Parameter
  • Funktion der Sicherheitseinrichtungen
  • Weitere Parameter der Röntgenanlage wie: Spannung, Strom, Gesamtfilterung

Baulicher Strahlenschutz:

  • Abschirmung des Röntgenraums
  • Kennzeichnung des Kontrollbereichs
  • Persönliche Schutzausrüstung sofern erforderlich
  • Patientenschutzmittel sofern erforderlich

Unterlagenprüfung:

  • Betriebsanleitung
  • Dokumentation (Betriebsbuch)
  • Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung.

Auf unserer Seite, Ablauf der Sachverständigenprüfung, haben wir Ihnen weitere Informationen zur Sachverständigenprüfung Röntgen zusammengestellt.

Kann ich auch kurzfristig einen Termin bekommen?

Ja! Wir bieten kurzfristige Termine für Röntgenprüfungen an. Insbesondere in Bayern sind sehr kurzfristige Termine möglich.

Besonders wenn Ihre Prüffrist abgelaufen ist oder Sie eine Prüffrist verschwitzt haben, helfen wir Ihnen schnell weiter.

Flexible Prüfzeiten: Mo-So nach Ihren Bedürfnissen, auch Wochenend-Termine möglich!

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Was muss ich zur Vorbereitung auf die Prüfung bereithalten?

Für eine reibungslose Sachverständigenprüfung benötigen wir u.a.:

Unterlagen:

  • Prüfberichte über die letzte Sachverständigenprüfung (bei wiederkehrender Prüfung)
  • Protokolle der Abnahme- und Teilabnahmeprüfung (bei dental)
  • Konstanzprüfungen (bei dental)

Vor Ort:

  • Röntgengerät muss betriebsbereit sein
  • Zugang zum Röntgenraum
  • Ansprechpartner vor Ort (mit Gerätekenntnissen)
  • Schutzausrüstung (Patientenschutzmittel bzw. Persönliche Schutzausrüstung) zugänglich

Was ist, wenn meine Röntgenprüfung abgelaufen ist?

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Gilt die Prüfung auch bei einem Praxiswechsel weiter?

Nein. Bei einem Wechsel des Betreibers (z.B. Praxisübernahme) oder des Standorts ist eine neue Sachverständigenprüfung erforderlich.

Gründe:

  • Der neue Betreiber ist ein anderer Strahlenschutzverantwortlicher
  • Bei Standortwechsel ändern sich die baulichen Gegebenheiten
  • Neue Anzeige oder Genehmigung erforderlich

Achtung: Der bloße Wechsel des Betreibers ohne Änderung der Betriebsweise gilt nicht als "wesentliche Änderung", muss aber der Behörde mitgeteilt werden und erfordert eine neue Sachverständigenprüfung im Rahmen der neuen Anzeige/Genehmigung.

Wer darf Sachverständigenprüfungen durchführen?

Sachverständigenprüfungen an Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern dürfen nur durch behördlich bestimmte Sachverständige nach § 172 Abs. 1 StrlSchG durchgeführt werden.

Die RiSK ist behördlich bestimmt durch:

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Bescheid Nr.: 4-8803.00-130047/2025 vom 15.12.2025

Unsere Bestimmung umfasst:

  • Prüfung von Röntgeneinrichtungen
  • Prüfung von Störstrahlern
  • Alle Arten von Prüfungen (Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach wesentlicher Änderung)

Noch Fragen?

Kontaktieren Sie uns gerne - wir beraten Sie umfassend!