Alles Wichtige zur Sachverständigenprüfung Ihrer Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
Die Kosten für eine Sachverständigenprüfung hängen von mehreren Faktoren ab:
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Telefon: +49 (0) 8165 9905162
E-Mail: xray@r-i-s-k.de
Die Dauer der Prüfung hängt von der Art und Anzahl der Röntgeneinrichtungen ab.
Es ist keine vollständige Unterbrechung Ihres Praxisbetriebs bzw. Ihrer Produktion erforderlich, da die meisten Messungen bei den üblichen Betriebsparametern erfolgen. Leidglich zur Überprüfung von Sicherheitsfunktionen können kurzzeitige Unterbrechungen erforderlich sein.
Anzeigeverfahren (§ 19 StrlSchG):
Genehmigungsverfahren (§ 12 StrlSchG):
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anzeige- und Genehmigungsverfahren ist die Sicherheit, dass im Anzeigeverfahren 4 Wochen nach der Anzeige der Betrieb beginnen kann - sofern es keine Rückfragen seitens der zuständigen Behörde gibt.
Bei der Sachverständigenprüfung nach § 172 StrlSchG und § 88 StrlSchV prüfen wir:
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung.
Auf unserer Seite, Ablauf der Sachverständigenprüfung, haben wir Ihnen weitere Informationen zur Sachverständigenprüfung Röntgen zusammengestellt.
Ja! Wir bieten kurzfristige Termine für Röntgenprüfungen an. Insbesondere in Bayern sind sehr kurzfristige Termine möglich.
Besonders wenn Ihre Prüffrist abgelaufen ist oder Sie eine Prüffrist verschwitzt haben, helfen wir Ihnen schnell weiter.
Flexible Prüfzeiten: Mo-So nach Ihren Bedürfnissen, auch Wochenend-Termine möglich!
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Für eine reibungslose Sachverständigenprüfung benötigen wir u.a.:
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Nein. Bei einem Wechsel des Betreibers (z.B. Praxisübernahme) oder des Standorts ist eine neue Sachverständigenprüfung erforderlich.
Gründe:
Achtung: Der bloße Wechsel des Betreibers ohne Änderung der Betriebsweise gilt nicht als "wesentliche Änderung", muss aber der Behörde mitgeteilt werden und erfordert eine neue Sachverständigenprüfung im Rahmen der neuen Anzeige/Genehmigung.
Sachverständigenprüfungen an Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern dürfen nur durch behördlich bestimmte Sachverständige nach § 172 Abs. 1 StrlSchG durchgeführt werden.
Die RiSK ist behördlich bestimmt durch:
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Bescheid Nr.: 4-8803.00-130047/2025 vom 15.12.2025
Unsere Bestimmung umfasst:
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